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   VG Wiesbaden, 29.10.2002 - 4 J 1933/02.A (2)   

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https://dejure.org/2002,31188
VG Wiesbaden, 29.10.2002 - 4 J 1933/02.A (2) (https://dejure.org/2002,31188)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.10.2002 - 4 J 1933/02.A (2) (https://dejure.org/2002,31188)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 4 J 1933/02.A (2) (https://dejure.org/2002,31188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert; Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts; Gegenstandswert einer Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94

    Asylverfahren - Gegenstandswert - Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.10.2002 - 4 J 1933/02
    In allen anderen Fällen, in denen die Asylanerkennung nicht Gegenstand des Verfahrens ist, beträgt der Gegenstandswert nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 AsylVfG 3.000,00 DM (vgl. BVerwG DVBl 1994, 537).
  • VG Wiesbaden, 20.02.2009 - 7 O 60/09
    Der erkennende Richter hat zuletzt am 29.10.2002 (4 J 1933/02.A(2)) entschieden, dass in einem Erinnerungsverfahren, das im Zusammenhang mit einer Kostenfestsetzung in einem Prozesskostenhilfeverfahren stand, auch eine reformatio in peius zulässig sei.
  • VG Stuttgart, 14.01.2005 - A 12 K 11956/03

    Folgeverfahren - bestandskräftige Feststellung eines Abschiebungshindernisses im

    Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht davon ausgeht, dass die zweite Variante des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. bzw von § 30 Satz 1 RVG nur isolierte sonstige Klagen betrifft, bei einer Klage nach der ersten Variante also sinnvoll zu quoteln ist (so auch Thür. OVG, Urt. v. 18.12.2003 - 3 KO 275/01 -; VG Wiesbaden,Beschl.  v. 29.10.2002 -  4 J 1933/02.A  -), wobei nach seiner Überzeugung  auf den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG und der Abschiebungsandrohung 1/3 des Gesamtgegenstandswertes entfällt.
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